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Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber
nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist
er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entweder ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche
Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschine,
Plattenspieler, Fernseh-, HiFi – und Radio – Geräten und EDV – Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehen gelassen wird. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be – und Entladestelle anwesend
ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der Auftraggeber zur
Empfangsnahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte
mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers
nicht mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails,
Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu informieren. Gibt der Auftraggeber an, bei der
Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u. / o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der
Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des Auftragnehmers eine Mehrleistung, welche mit 37,00
EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der Auftragnehmer zieht in solchen Fällen weitere, eigene
Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des Auftrages vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit
an der Be- und / oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Auftraggeber an, die Be – u./o.
Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage des Auftragsaufführung durch
abgestellte Fremd- Pkws u./o. andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund
Mehraufwand i.H. v. 37,00 EUR netto pro angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in Rechnung
gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht
vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes
hineinpassen. Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar
sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch nicht von
seiner Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an
den Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart hat,
sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas – , Dübel – und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge möglich.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und
solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Umzugsgut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll
spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an. Spätere Reklamationen von
äußerlich sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder
Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden (§451f HGB ). Pauschale
Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Verlassen der Entladestelle erstattet, muss sie – um den
Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung (bei postalischer Zustellung ist
der Poststempel ausschlaggebend). Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.
Der Rechnungsbetrag ist nach Auftragserfüllung in Bar, Sofortüberweisung oder per Kartenzahlung fällig. Barauslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419
HGB findet entsprechende Anwendung.
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem
Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten
Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als
vom Auftraggeber storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht
durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern dem Auftragnehmer durch die
Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. (z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der Auftragnehmer aufgrund
Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten. Storniert der Auftraggeber den
abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin
50 % , 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %, bis 5
Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90% und danach 100 %
der vereinbarten Umzugskostenvergütung.
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ( ALB ). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
Unsere Angebote umfassen jeweils eine Belade-und Entladestelle. Für jede weitere Belade- und Entladestelle werden zusätzlich
innerhalb des Ortes 50€ und außerhalb – je nach Entfernung die Transportkosten berechnet.
Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweilig gültigen Preisen geliehen. Die 1. Lieferung der Umzugsmaterialien ist
Bestandteil unseres Angebotes. Ab der 2. Lieferung und bei Abholung der Umzugsmaterialien werden zusätzlich 15€ berechnet.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht , in dessen Bezirk sich die von Absender beauftragte Niederlassung des
Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht
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